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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gernot Preslmayer e.U. (nachfolgend GPMYR-AGB) gelten für alle kreativen Leistungen zwischen Gernot Preslmayer e.U. (nachfolgend GPMYR) und dessen Auftraggeber:in (nachfolgend AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 — Grundlage jedes Auftrags ist ein von der/dem AG vorgegebener Rahmen (Brief), dessen Anforderungen von GPMYR zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefs besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2 — GPMYR schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; GPMYR ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter:innen oder Kooperationspartner:innen heranzuziehen.
2.3 — Allfällige Beratung von GPMYR bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Strategie, Design und Kommunikation, die Haftung für den „Rat einer Fachperson” nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4 — Die/Der AG sorgt dafür, dass GPMYR alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1 — Soweit zwischen AG und GPMYR nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt GPMYR der/dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2 — Die/Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamt-Honorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorar-wirksame Zustimmung von GPMYR.
3.3 — Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4 — Die der/dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kund:innen), der/dem Nutzungswerber:in, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GPMYR an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5 — An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt die/der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger:innen über, jedoch nur in dem zwischen GPMYR und deren AG vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die Rechtsnachfolger:innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung von GPMYR.
3.6 — Will die/der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder der/dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht die/der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit
4.1 — Alle Leistungen von GPMYR erfolgen gegen Entgelt, inklusive der zur Offertlegung nötigen Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen.
4.2 — Die Einladung der/des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentations-Entgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungs-Honorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentations-Auftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3 — Vergibt eine/ein AG oder eine/ein Auslober:in eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an GPMYR oder an Präsentations-Mitbewerber:innen, stehen GPMYR das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4 — Das Präsentations-Entgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
4.5 — Verändert der/die AG zuvor vereinbarte Zeitpläne und Abläufe und entstehen dadurch Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen, so müssen diese, zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen, mit einem Stundensatz von EUR 250 netto abgegolten werden. Dies gilt für jegliche von dem/der AG an Wochenenden oder Feiertagen geforderten und zu erfüllenden Tätigkeiten. Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen sind nie Teil von Angebotspauschalen von GPMYR.
4.6 — Zahlungskonditionen: 50% (die Hälfte) des Gesamtprojekt-Honorars wird am Projektstart als Vorauszahlung in Rechnung gestellt. Ist das Angebot in klar-gekennzeichnete, und als ‘Teil’ benannte, Teile unterteilt, wird jeder Teil des Gesamtprojekts, jeweils nach Abschluss, in Rechnung gestellt. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von uns schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, werden wir die Kundin bzw. den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1 — Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2 — GPMYR ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seiner/seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3 — Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von der/dem AG an externe Producer-Fachleute oder GPMYR vergeben werden. Diese erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
6. Termine
6.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von GPMYR schriftlich zu bestätigen.
6.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von GPMYR aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die/der AG und GPMYR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Befindet sich GPMYR in Verzug, so kann die/der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem GPMYR schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche von der/dem AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Haftung
7.1 — GPMYR haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat GPMYR bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
7.2 — Mängel sind GPMYR unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von GPMYR zur Mängelbehebung entstehen, trägt die/der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3 — Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt GPMYR keine Haftung. Ebenso haftet GPMYR nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von der/dem AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle der/dem AG zumindest angeboten wurde.
7.4 — Soweit GPMYR notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der/des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen von GPMYR.
7.5 — Die von der/dem AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von GPMYR unter der Annahme verwendet, dass die/der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die/Der AG haftet gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch sie/ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
7.6 — Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
8. Namensnennung und Belegmuster
8.1 — GPMYR ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung deren Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit der/dem AG abgesprochen werden.
8.2 — GPMYR verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.
8.3 — Bei dreidimensionalen Gegenständen hat GPMYR Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat GPMYR Anspruch auf mindestens fünf Exemplare der von ihnen gestalteten Werke.
9. Datenschutz
9.1 — Die/der AG stimmt zu, dass ihre/seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummern) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
9.2 — Die/der AGist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der GPMYR-AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 — Der Schriftform bedarf jede von den GPMYR-AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2 — Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von GPMYR.
10.3 — Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
11. Kontakt- und Firmendaten
Gernot Preslmayer e.U. (DUO)
Kandlgasse 6/11
1070 Wien
gernot@gpmyr.com — http://gpmyr.com
hey@duo.wtf — http://duo.wtf
Gernot Preslmayer e.U.
UID/VAT — ATU81125239
IBAN — AT73 1420 0200 1454 1641
BIC — BAWAATWW
FN — 637284h Handelsgericht WienWirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Werbung & Marktkommunikation
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